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   BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91   

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https://dejure.org/1993,32268
BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91 (https://dejure.org/1993,32268)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1993 - V ZR 295/91 (https://dejure.org/1993,32268)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1993 - V ZR 295/91 (https://dejure.org/1993,32268)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    bb) Eine Verjährung oder Verwirkung etwaiger Ansprüche der Kläger (vgl. Senatsurt. v. 30. April 1993, V ZR 234/91 S. 5 ff, 10 ff) hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 97/90

    Anforderungen an die Würdigung von Indizien

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    dd) Der Umstand, daß der Vater nach dem Abschluß des Übernahmevertrages am 19. Oktober 1959 in Westberlin ein zweites Testament verfaßte, in dem er die Beklagte und die Mutter der Kläger erneut als Erben je zur Hälfte einsetzte, bedarf ebenfalls einer Würdigung als mögliches Beweisanzeichen durch das Berufungsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und die von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (Senatsurt. v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; BGHZ 84, 1, 8 f; 89, 226, 231).
  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 71/80

    Elffache der Jahresmiete - Offener Kalkulationsirrtum, § 119 Abs. 1, Abs. 2, §

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und die von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (Senatsurt. v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; BGHZ 84, 1, 8 f; 89, 226, 231).
  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    Das Berufungsgericht geht von der zutreffenden Überlegung aus, daß die Parteien des Überlassungsvertrages den damit möglicherweise auch erstrebten Zweck, einen künftigen Erbanteil der Mutter der Kläger einem befürchteten staatlichen Einfluß zu entziehen, nur mit einem wirksamen Rechtsgeschäft erreichen konnten und deshalb zunächst von der Vermutung auszugehen ist, daß bei Vertragsschluß die im Überlassungsvertrag getroffene Regelung von den beiden Vertragspartnern wirklich gewollt war (vgl. BGHZ 67, 334, 338).
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    Hieraus wird gefolgert, daß es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts spricht, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann, und daß ein Rechtsgeschäft nicht deshalb ein Scheingeschäft im Sinn des § 117 BGB ist, weil der mit ihm bezweckte Erfolg nicht in der gewählten Rechtsform verwirklicht werden kann (BGHZ 36, 84, 87 f m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und die von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (Senatsurt. v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; BGHZ 84, 1, 8 f; 89, 226, 231).
  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 103/68

    Anforderungen an die Echtheit eines Schuldanerkenntnis - Auslegung eines

    Auszug aus BGH, 14.05.1993 - V ZR 295/91
    aa) Zur Auslegung des tatsächlich Gewollten der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten kann auch das nachträgliche Verhalten einer Partei herangezogen werden (vgl. BGH WM 1971, 1513, 1515; Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. § 133 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04

    DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht

    Diese Frage zielt auf die von der Klägerin angeführte Passage aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1993 - V ZR 295/91 -, der zufolge zur Auslegung des tatsächlich Gewollten der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auch das nachträgliche Verhalten einer Partei herangezogen werden kann.
  • BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 7.04

    Anforderungen an die Zulassung der Revision; Sicherung von Vermögenswerten von

    Diese Frage zielt auf die von der Klägerin angeführte Passage aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1993 V ZR 295/91 , der zufolge zur Auslegung des tatsächlich Gewollten der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auch das nachträgliche Verhalten einer Partei herangezogen werden kann.
  • BVerwG, 14.10.2004 - 3 B 7.04

    Zulassung zur Revision - Begrüudung einer Revision mit der Beschwerde -

    Diese Frage zielt auf die von der Klägerin angeführte Passage aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1993 - V ZR 295/91 -, der zufolge zur Auslegung des tatsächlich Gewollten der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auch das nachträgliche Verhalten einer Partei herangezogen werden kann.
  • LAG Sachsen, 16.11.2010 - 7 Sa 254/10

    Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Vertragsparteien; Zahlungsklage des

    Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Parteien zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft angestrebten Erfolgs, ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben (BGH vom 14.05.1993 - V ZR 295/91 - zitiert nach Juris).
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